opencaselaw.ch

U 2019 52

Einkommenssteuer

Graubünden · 2020-11-10 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unterbringungskosten für Fremdplazierung | Sozialhilfe

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 A._____ wurde am 30. September 2016 per ärztliche fürsorgerische Unter- bringung in das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik C._____ eingewiesen.

E. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässi- gen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjektive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anders im Namen der beschwerdeführenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vor- bemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52).

E. 2.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist bzw. ob die zuvor genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

E. 2.3 Zur Prüfung der Zuständigkeit hat sich das Verwaltungsgericht an dem Ge- setz (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRG) und dem (vermeintlichen) Anfechtungsobjekt zu orientieren. Vorliegend ist dies das Schreiben der Beschwerdegegnerin

- 7 - vom 29. März 2019, in welchem sie auf ein Schreiben des Kantonalen So- zialamtes vom 6. März 2019 betreffend Unterzeichnung einer Kostenüber- nahmegarantie reagiert sowie auf die Zusendung von Rechnungen ausser- kantonaler Behörden. Wenn die Beschwerdeführerin dieses Schreiben als Verfügung ansieht, so möchte sie gegen einen Entscheid einer Gemeinde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG vorgehen. Die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts zur Beurteilung dieser Beschwerde ist deshalb zu beja- hen.

E. 2.4 Zu verneinen ist hingegen klarerweise die Aktivlegitimation der Beschwer- deführerin. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vor- schrift dazu ermächtigt ist. Das Schreiben vom 29. März 2019 war jedoch nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern an das Kantonale So- zialamt und an zwei ausserkantonale Behörden. Damit ist auch gesagt, dass es offenbleiben kann, ob das angefochtene Schreiben tatsächlich eine Verfügung ist, weil die Beschwerdeführerin selbst dann nicht dagegen vorgehen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin überdies vorbringt, wäre die Beschwerdeführerin mangels Eingriff in eine geschützte Rechtsposition zudem auch nicht legitimiert, einen Realakt überprüfen zu lassen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Aufgrund der Beschränkung des Prozessthemas kann auf eine eher bescheidene Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- erkannt werden. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir-

- 8 - kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:

E. 3 Mit den Entscheiden der KESB vom 10. Oktober 2016 und vom 26. Oktober 2016 wurde den Eltern von A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entzogen. Der weitere Aufenthalt von A._____ im Kinder- und Jugend- psychiatrischen Zentrum Klinik C._____ wurde behördlich verfügt.

E. 4 Am 16. Januar 2017 informierte die KESB den Leiter der Verwaltung der Gemeinde X._____ über den Wechsel der behördlichen Unterbringung von A._____ vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik C._____ ins Schul- und Berufsbildungsheim D._____. Zudem wurde der Leiter über die diesbezüglichen Kosten von Fr. 545.-- pro Tag in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wurde die Gemeindeverwaltung X._____ über die Plazierungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Kli- nik C._____ und anschliessend im Schul- und Berufsbildungsheim D._____ sowie über die voraussichtlichen jährlichen Kosten von Fr. 200'000.-- für die Unterbringung von A._____ informiert. Der Gemeinde wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Februar 2017 eingeräumt. Bis zur gesetzten Frist ging bei der KESB keine Stellungnahme ein.

E. 5 Mit Entscheid der KESB vom 27. Februar 2017 wurde die Unterbringung von A._____ im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik

- 3 - C._____ aufgehoben. A._____ wurde rückwirkend per 29. Januar 2017 im Schul- und Berufsbildungsheim D._____ behördlich untergebracht. Die Ge- meinde wurde darüber mit Auszug aus dem Entscheiddispositiv informiert.

E. 6 Mit zwei weiteren Entscheiden der KESB wurde A._____ zuerst im Jugend- heim E._____, und später im Jugendheim F._____ behördlich unterge- brach. Seit dem 26. März 2019 wohnt er wieder bei seiner Mutter in X._____.

E. 7 Mit Schreiben vom 29. März 2019 verweigerte die Gemeinde X._____ die Übernahme der Unterbringungskosten von A._____ und forderte die zu- ständige Amtsstelle stattdessen zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf.

E. 8 Mit Entscheid vom 29. April 2019 hob die KESB den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts auf.

E. 9 Die KESB (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 9. Mai 2019 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie bean- tragte den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 29. März 2019 aufzuhe- ben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Garantie für die Kostenüber- nahme bis 1. April 2019 zu erteilen sowie die bereits erhaltenen Rechnun- gen für die Jahre 2017 - 2019 betreffend Kosten für die von der KESB ver- fügten Platzierungen von A._____ zu begleichen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nach Gesetz. Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen damit, dass die Sozialhilfebehörde an einen bundesrechts- konform gefällten Entscheid der zuständigen KESB gebunden sei. Sie könne gestützt auf kantonale Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten nicht verweigern. Eine dem Kindeswohl dienende Massnahme könne nicht durch Weigerung des zuständigen Gemeinwesens zur vor- schussweisen Kostenübernahme vereitelt werden.

- 4 -

E. 10 Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzu- treten sei; eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter gesetzlicher Kosten- folge. Die Beschwerdegegnerin stellte den prozessualen Antrag, das Ver- fahren auf die Frage der Zuständigkeit und das Vorhandensein eines an- fechtbaren Beschwerdeobjektes zu beschränken. Sie sei der Ansicht, dass für die Eingabe das Kantonsgericht zuständig sei. Im Übrigen sei der Brief vom 29. März 2019 kein Anfechtungsobjekt, zumal dort diverse Behörden von der Gemeinde aufgefordert wurden, betreffend die Kosten eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen. Eine Rechtsverweigerungs- und/oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sei nicht erhoben worden. Die Beschwer- deführerin sei zudem gar nicht beschwerdeberechtigt.

E. 11 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2019 beschränkte der Instruk- tionsrichter das Verfahren auf die Eintretensfrage.

E. 12 Die Beschwerdeführerin verwies am 12. Juni 2019 in der Replik auf eine Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wonach ein Schreiben der Gemeinde wie im vorliegenden Fall als Beschwerdegrund- lage genüge. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf zwei Urteile des Bundesgerichts, wonach es bei korrekt gefälltem Entscheid der KESB kei- ner vorgängigen Kostengutsprache seitens der Sozialhilfebehörden be- dürfe, weil kantonale Verfahrensbestimmungen infolge der derogatori- schen Kraft des Bundesrechts nicht dazu führen dürften, dass die Umset- zung oder Durchführung des Bundesrechts verhindert oder übermässig er- schwert würden. Die im Schreiben der Gemeinde vom 29. März 2019 er- wähnten Amtsstellen müssten somit keine Kostenverfügung erlassen. Zu- dem sei die Finanzierung einer behördlich angeordneten Massnahme auch nicht davon abhängig, ob der Beistand im Namen einer minderjährigen Per- son bei der Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache einreiche.

- 5 -

E. 13 Mit Duplik vom 1. Juli 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Schreiben vom 29. März 2019 gar nicht an die Beschwerdeführerin ge- richtet gewesen sei, sondern an das Kantonale Sozialamt und zwei ausser- kantonale Behörden. Ausserdem habe das Kantonale Sozialamt die Be- schwerdeführerin zweimal darüber belehrt, dass der Beistand von A._____ ihn vertretend bei der Gemeinde ein Gesuch um Sozialhilfe einreichen müsse. Dem sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Gegenüber der Beschwerdeführerin liege weder eine Gehörsverletzung vor noch eine Rechtsverweigerung. Sie verfüge auch über keine geschützte Rechtsposition, in welche die Gemeinde hätte eingreifen können. Als dem Kanton angehängte Justizbehörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit könne sie sich nicht auf eine eigene Autonomie gegenüber Gemeinden be- rufen, weshalb ihr auch die Argumentation es liege ein Realakt vor nicht helfe. Schliesslich sei der Hinweis auf einen angeblich ähnlich gelagerten Fall einer benachbarten KESB ohne Angabe der Geschäftsnummer unfair, da nicht überprüfbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst ist betreffend die angebliche Praxis des Verwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes festzuhalten: Im Verfahren U 16 85 verweigerte die Gemeinde Y._____ die Übernahme von Unterbrin- gungskosten eines Jugendlichen im E._____. Dagegen erhob die KESB Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren wurde mit Entscheid vom 4. November 2016 vom zuständigen

- 6 - Einzelrichter wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb von Beginn weg keine Praxis entstan- den, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine solche berufen kann.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei- des an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 52

2. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Meisser Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 10. November 2020 in der Streitsache Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Unterbringungskosten für Fremdplazierung

- 2 - 1. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 wurde von der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB) für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Berei- chen Beschulung und Berufsausbildung errichtet und B._____, Berufsbei- standschaft Engiadina Bassa/Val Müstair, als Beistand eingesetzt. 2. A._____ wurde am 30. September 2016 per ärztliche fürsorgerische Unter- bringung in das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum Klinik C._____ eingewiesen. 3. Mit den Entscheiden der KESB vom 10. Oktober 2016 und vom 26. Oktober 2016 wurde den Eltern von A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entzogen. Der weitere Aufenthalt von A._____ im Kinder- und Jugend- psychiatrischen Zentrum Klinik C._____ wurde behördlich verfügt. 4. Am 16. Januar 2017 informierte die KESB den Leiter der Verwaltung der Gemeinde X._____ über den Wechsel der behördlichen Unterbringung von A._____ vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik C._____ ins Schul- und Berufsbildungsheim D._____. Zudem wurde der Leiter über die diesbezüglichen Kosten von Fr. 545.-- pro Tag in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wurde die Gemeindeverwaltung X._____ über die Plazierungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Kli- nik C._____ und anschliessend im Schul- und Berufsbildungsheim D._____ sowie über die voraussichtlichen jährlichen Kosten von Fr. 200'000.-- für die Unterbringung von A._____ informiert. Der Gemeinde wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Februar 2017 eingeräumt. Bis zur gesetzten Frist ging bei der KESB keine Stellungnahme ein. 5. Mit Entscheid der KESB vom 27. Februar 2017 wurde die Unterbringung von A._____ im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Klinik

- 3 - C._____ aufgehoben. A._____ wurde rückwirkend per 29. Januar 2017 im Schul- und Berufsbildungsheim D._____ behördlich untergebracht. Die Ge- meinde wurde darüber mit Auszug aus dem Entscheiddispositiv informiert. 6. Mit zwei weiteren Entscheiden der KESB wurde A._____ zuerst im Jugend- heim E._____, und später im Jugendheim F._____ behördlich unterge- brach. Seit dem 26. März 2019 wohnt er wieder bei seiner Mutter in X._____. 7. Mit Schreiben vom 29. März 2019 verweigerte die Gemeinde X._____ die Übernahme der Unterbringungskosten von A._____ und forderte die zu- ständige Amtsstelle stattdessen zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf. 8. Mit Entscheid vom 29. April 2019 hob die KESB den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts auf. 9. Die KESB (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 9. Mai 2019 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie bean- tragte den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 29. März 2019 aufzuhe- ben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Garantie für die Kostenüber- nahme bis 1. April 2019 zu erteilen sowie die bereits erhaltenen Rechnun- gen für die Jahre 2017 - 2019 betreffend Kosten für die von der KESB ver- fügten Platzierungen von A._____ zu begleichen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nach Gesetz. Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen damit, dass die Sozialhilfebehörde an einen bundesrechts- konform gefällten Entscheid der zuständigen KESB gebunden sei. Sie könne gestützt auf kantonale Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten nicht verweigern. Eine dem Kindeswohl dienende Massnahme könne nicht durch Weigerung des zuständigen Gemeinwesens zur vor- schussweisen Kostenübernahme vereitelt werden.

- 4 - 10. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzu- treten sei; eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter gesetzlicher Kosten- folge. Die Beschwerdegegnerin stellte den prozessualen Antrag, das Ver- fahren auf die Frage der Zuständigkeit und das Vorhandensein eines an- fechtbaren Beschwerdeobjektes zu beschränken. Sie sei der Ansicht, dass für die Eingabe das Kantonsgericht zuständig sei. Im Übrigen sei der Brief vom 29. März 2019 kein Anfechtungsobjekt, zumal dort diverse Behörden von der Gemeinde aufgefordert wurden, betreffend die Kosten eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen. Eine Rechtsverweigerungs- und/oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sei nicht erhoben worden. Die Beschwer- deführerin sei zudem gar nicht beschwerdeberechtigt. 11. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2019 beschränkte der Instruk- tionsrichter das Verfahren auf die Eintretensfrage. 12. Die Beschwerdeführerin verwies am 12. Juni 2019 in der Replik auf eine Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wonach ein Schreiben der Gemeinde wie im vorliegenden Fall als Beschwerdegrund- lage genüge. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf zwei Urteile des Bundesgerichts, wonach es bei korrekt gefälltem Entscheid der KESB kei- ner vorgängigen Kostengutsprache seitens der Sozialhilfebehörden be- dürfe, weil kantonale Verfahrensbestimmungen infolge der derogatori- schen Kraft des Bundesrechts nicht dazu führen dürften, dass die Umset- zung oder Durchführung des Bundesrechts verhindert oder übermässig er- schwert würden. Die im Schreiben der Gemeinde vom 29. März 2019 er- wähnten Amtsstellen müssten somit keine Kostenverfügung erlassen. Zu- dem sei die Finanzierung einer behördlich angeordneten Massnahme auch nicht davon abhängig, ob der Beistand im Namen einer minderjährigen Per- son bei der Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache einreiche.

- 5 - 13. Mit Duplik vom 1. Juli 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Schreiben vom 29. März 2019 gar nicht an die Beschwerdeführerin ge- richtet gewesen sei, sondern an das Kantonale Sozialamt und zwei ausser- kantonale Behörden. Ausserdem habe das Kantonale Sozialamt die Be- schwerdeführerin zweimal darüber belehrt, dass der Beistand von A._____ ihn vertretend bei der Gemeinde ein Gesuch um Sozialhilfe einreichen müsse. Dem sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Gegenüber der Beschwerdeführerin liege weder eine Gehörsverletzung vor noch eine Rechtsverweigerung. Sie verfüge auch über keine geschützte Rechtsposition, in welche die Gemeinde hätte eingreifen können. Als dem Kanton angehängte Justizbehörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit könne sie sich nicht auf eine eigene Autonomie gegenüber Gemeinden be- rufen, weshalb ihr auch die Argumentation es liege ein Realakt vor nicht helfe. Schliesslich sei der Hinweis auf einen angeblich ähnlich gelagerten Fall einer benachbarten KESB ohne Angabe der Geschäftsnummer unfair, da nicht überprüfbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst ist betreffend die angebliche Praxis des Verwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes festzuhalten: Im Verfahren U 16 85 verweigerte die Gemeinde Y._____ die Übernahme von Unterbrin- gungskosten eines Jugendlichen im E._____. Dagegen erhob die KESB Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren wurde mit Entscheid vom 4. November 2016 vom zuständigen

- 6 - Einzelrichter wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb von Beginn weg keine Praxis entstan- den, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine solche berufen kann. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässi- gen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjektive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anders im Namen der beschwerdeführenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vor- bemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52). 2.2. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist bzw. ob die zuvor genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2.3. Zur Prüfung der Zuständigkeit hat sich das Verwaltungsgericht an dem Ge- setz (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRG) und dem (vermeintlichen) Anfechtungsobjekt zu orientieren. Vorliegend ist dies das Schreiben der Beschwerdegegnerin

- 7 - vom 29. März 2019, in welchem sie auf ein Schreiben des Kantonalen So- zialamtes vom 6. März 2019 betreffend Unterzeichnung einer Kostenüber- nahmegarantie reagiert sowie auf die Zusendung von Rechnungen ausser- kantonaler Behörden. Wenn die Beschwerdeführerin dieses Schreiben als Verfügung ansieht, so möchte sie gegen einen Entscheid einer Gemeinde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG vorgehen. Die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts zur Beurteilung dieser Beschwerde ist deshalb zu beja- hen. 2.4. Zu verneinen ist hingegen klarerweise die Aktivlegitimation der Beschwer- deführerin. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vor- schrift dazu ermächtigt ist. Das Schreiben vom 29. März 2019 war jedoch nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern an das Kantonale So- zialamt und an zwei ausserkantonale Behörden. Damit ist auch gesagt, dass es offenbleiben kann, ob das angefochtene Schreiben tatsächlich eine Verfügung ist, weil die Beschwerdeführerin selbst dann nicht dagegen vorgehen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin überdies vorbringt, wäre die Beschwerdeführerin mangels Eingriff in eine geschützte Rechtsposition zudem auch nicht legitimiert, einen Realakt überprüfen zu lassen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Aufgrund der Beschränkung des Prozessthemas kann auf eine eher bescheidene Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- erkannt werden. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir-

- 8 - kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei- des an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]